Ein Wechsel des Startrechts (§4.3 DLO) erfolgt in der Wechselfrist 1. Oktober bis 30. November des laufenden Jahres auf elektronischen Weg. Der Wechsel wird vom neuen Verein beantragt. Die Frist vom 1. Oktober bis 30. November ist gewahrt, wenn der Antrag am 30. November bis 23:59 Uhr bei dem Landesverband des neuen Verein eingegangen ist. Für Fristen und Termine gilt §35 der Rechts- und Verfahrensordnung (RVO).
Das neue Startrecht wird zum 1. Januar des Folgejahres erteilt.
Anpassung Startrecht-Antrag
Im Startrecht-Antrag erfolgen Anpassungen zu den Bildrechten. Nach der neuen Rechtsgrundlage (Art 6, Abs. 1 DSGVO i.V.m. §23, Abs. 1, Nr. 3 KunstUrhG) wird im Antrag des Startpasses nicht mehr die Einwilligung in Bezug auf Bildaufnahmen geregelt. Die Verantwortung liegt nach neuer Rechtsgrundlage bei den jeweiligen Verstalter.