Geschäftsordnung
GESCHÄFTSORDNUNG des
Leichtathletik-Verbandes Rheinhessen-Rheinland (LVRR)
Die Geschäftsordnung des Leichtathletik-Verbandes Rheinhessen-Rheinland (LVRR) regelt den Ablauf der Tagungen und Sitzungen aller Organe und Gremien des LVRR.
Die Geschäftsordnung beschreibt im Einzelnen die Zusammensetzung und Aufgaben der Organe, der Gremien und der Beauftragten des LVRR.
Teil A - Tagungen
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Die Tagungen des Verbandstages und der Regionstage sind öffentlich. Der Präsident oder der Regionsvorsitzende haben jedoch das Recht, jederzeit die Öffentlichkeit auszuschließen.
Bei allen Wahlen und Abstimmungen zu und in den Organen und Gremien des LVRR entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Gegebenenfalls ist eine Stichwahl oder -abstimmung durchzuführen.
Abweichungen hiervon sind nur zulässig, wenn der benötigte Stimmanteil höher als die absolute Mehrheit sein muss. Dies wird dann in der jeweiligen Bestimmung angegeben.
Über den Verlauf der Tagung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Tagungsleiter und vom Protollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen.
Die Mitglieder des Verbandsrates erhalten eine Abschrift des Protokolls des Verbandstages. Dieses gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang von einem Tagungsteilnehmer schriftlich Einspruch erhoben wird.
§ 2 Einberufung
Die Einberufung des Verbandstages erfolgt durch das Präsidium gem. §6 der Satzung.
Die Einberufung des Regionstages erfolgt durch den Regionsvorsitzenden gem. §15 der Satzung.
§ 3 Feststellen der Stimmberechtigten
Vor Beginn der Tagung haben sich die stimmberechtigten Teilnehmer beim Listenführer zu melden und die Stimmkarten in Empfang zu nehmen.
Sämtliche stimmberechtigten Tagungsteilnehmer sind listenmäßig zu erfassen. Das zahlenmäßige Ergebnis dieser Liste bildet einen Bestandteil des Tagungsprotokolls.
Auf Regionstagen, auf denen der Jugendsprecher gewählt wird, muss zudem das Alter der stimmberechtigten Tagungsteilnehmer erfasst werden und separate Stimmkarten für die Wahl des Jugendsprechers ausgegeben werden.
Anwesenden Gästen steht kein Stimmrecht zu.
§ 4 Leiter der Tagung
Beim Verbandstag eröffnet und leitet der Präsident die Sitzung.
Die Regionstage eröffnet und leitet der jeweilige Regionsvorsitzende.
§ 5 Tagesordnung
Der Präsident bzw. der Regionsvorsitzende stellt zunächst die ordnungsgemäße Einberufung fest. Er gibt die festgestellte Zahl der Stimmberechtigten bekannt und stellt die Beschlussfähigkeit fest.
Dann gibt er die mit der Einladung angekündigte Tagesordnung bekannt. Falls Änderungen gefordert werden, ist darüber abzustimmen.
§ 6 Berichterstattung
Es folgen die Berichte der Mitglieder des Präsidiums, bzw. des Regionsvorstandes, sowie die Berichte der Kassenprüfer.
Die Berichte können auch schriftlich vorgelegt werden. In diesem Falle sind sie mit der Einladung zu versenden.
Nach der Berichterstattung erfolgt die Aussprache.
§ 7 Worterteilung zur Geschäftsordnung
Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung ist außerhalb der Reihenfolge der übrigen Redner durch den Tagungsleiter stattzugeben. Zur Geschäftsordnung kann jedoch nur gesprochen werden, wenn der Vorredner seinen Beitrag beendet hat.
Der Tagungsleiter kann jederzeit selbst das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und den Redner unterbrechen.
§ 8 Wortentziehung
Von der Tagesordnung und von zur Verhandlung stehenden Punkten abschweifende Redner kann der Tagungsleiter „zur Sache“ rufen.
In den Ausführungen beleidigende, den Anstand verletzende Redner kann der Tagungsleiter „zur Ordnung“ rufen, das Verhalten rügen und auf etwaige Folgen aufmerksam machen.
Einem zweimal ohne Erfolg „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ gerufenen Redner kann der Tagungsleiter das Wort entziehen. Der Wortentzug erstreckt sich auf die gesamte weitere Behandlung des Punktes, zu dem der Redner gesprochen hat.
Über einen Einspruch des gerügten Redners beschließt die Versammlung ohne vorherige Aussprache.
§ 9 Ausschluss und Unterbrechung
Tagungsteilnehmer und Gäste, die gegen die Anordnung des Tagungsleiters verstoßen, nach einer Wortentziehung weiterreden, wiederholt die Tagung stören, sich zu Beleidigungen oder Tätlichkeiten hinreißen lassen, können vom Tagungsleiter ausgeschlossen werden.
Über einen Einspruch des Ausgeschlossenen entscheidet die Versammlung ohne vorherige Aussprache.
Ist dem Tagungsleiter die Aufrechterhaltung der Ordnung nicht möglich, kann er die Tagung ohne vorherige Befragung der Teilnehmer unterbrechen. Falls nach Wiedereröffnung ein störungsfreier Verlauf nicht möglich ist, kann die Tagung geschlossen werden.
§ 10 Anträge
Anträge müssen spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung in schriftlicher Form vorliegen und sind spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung an die stimmberechtigten Teilnehmer zu versenden.
Der Antragsteller trägt den Inhalt des Antrags vor. An der anschließenden Aussprache kann sich jeder stimmberechtigte Tagungsteilnehmer beteiligen. Dabei erteilt der Tagungsleiter das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Dem Antragsteller kann während der Aussprache noch einmal das Wort erteilt werden.
Erweiterungsanträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben, diesen verbessern, erweitern oder kürzen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zulässig.
Anträge auf Aufhebung oder Abänderung bereits gefasster Beschlüsse, werden wie Dringlichkeitsanträge behandelt.
§ 11 Dringlichkeitsanträge
Anträge, die kurzfristig eingereicht werden und nicht auf der Tagesordnung stehen gelten als Dringlichkeitsanträge. Sie können nur mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit zur Beratung und Beschlussfassung kommen.
Dringlichkeitsanträge müssen dem Tagungsleiter schriftlich vorgelegt werden.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes sind nicht zulässig.
§ 12 Abstimmung
Jeder Antrag ist vor der Abstimmung noch einmal zu verlesen.
Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist zunächst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher der weitestgehende Antrag ist, wird ohne vorhergehende Aussprache zunächst darüber entschieden.
Abstimmungen erfolgen durch Handheben. Angezweifelte Abstimmungen müssen wiederholt werden, wobei die Stimmen durchzuzählen sind.
Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn dies auf Antrag vom Verbandstag oder vom Regionstag beschlossen wird. In diesem Falle hat der Tagungsleiter vor der Abstimmung die zulässigen Vermerke für die Stimmzettel bekannt zu geben.
§ 13 Entlastung
Vor der Wahl des Präsidiums oder des Regionsvorstandes ist über die Entlastung des Präsidiums oder des Regionsvorstandes zu beschließen.
§ 14 Wahlen
Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.
Die Wahlen erfolgen geheim. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so kann die Wahl durch Handheben erfolgen. Bei Widerspruch erfolgt die Wahl schriftlich, wenn ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.
Vor der Wahl sind die Vorgeschlagenen zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt übernehmen.
Auf Antrag kann die Versammlung eine Personaldebatte beschließen. Dem oder den Kandidaten ist in diesem Falle das Recht einzuräumen, vor der Eröffnung der Debatte das Wort zu ergreifen und auch das Schlusswort in der Personaldebatte zu sprechen. Kommt über die Reihenfolge zwischen den Kandidaten keine Einigung zustande, entscheidet die Versammlung.
Mit Zustimmung der Versammlung ist auch wählbar, wer auf der Tagung nicht anwesend ist, wenn vorher eine schriftliche Erklärung über die Annahme des Amtes vorgelegt worden ist. In Ausnahmefällen kann auf Beschluss der Versammlung von der Vorlage der Erklärung abgesehen werden.
Zu wählen sind auf dem Verbandstag:
- Der Präsident
- Der Vizepräsident Regionen (Stellvertreter des Präsidenten)
- Der Vizepräsident Finanzen
- Der Vizepräsident Sport
- Der Vorsitzende des Rechtsausschusses
- Je zwei Beisitzer des Rechtsausschusses aus jeder Region
- 2 Schlichter
- 2 stellvertretende Schlichter
- 2 Kassenprüfer
- 2 stellvertretende Kassenprüfer,
auf dem Regionstag:
- Der Vorsitzende der Region
- Der Beauftragte stadionnahe Leichtathletik
- Der Beauftragte stadionferne Leichtathletik
- Der Jugendsprecher
- Die Delegierten für den Verbandstag (so notwendig)
Die einer Region zustehende Stimmenzahl richtet sich nach der Mitgliederzahl der letzten vorliegenden Bestandserhebung des LSB und der Sportbünde.
Je angefangene 1.000 gemeldete Leichtathleten steht den Regionen 1 Stimme zu. Jeder Delegierte kann bis zu 3 Stimmen auf sich vereinen.
Im Falle eines Ausscheidens von Präsidiums-, Regionsvorstands- oder Kommissionsmitgliedern während der Wahlperiode, beruft das Präsidium für den Rest der Amtszeit kommissarisch ein neues Mitglied ein.
§ 15 Wahlausschuss
Vor Wahlen auf einem Verbandstag ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu benennen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen.
Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und seine Gültigkeit für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
Teil B - Sitzungen
§ 1 Einberufung
Die Einberufung zu den Sitzungen des Präsidiums und des Verbandsrates erfolgen schriftlich durch den Präsidenten. Die Einladungen zu den Sitzungen des Regionsvorstandes erfolgen durch den Regionsvorsitzenden. Die der Kommissionen durch deren Vorsitzenden. Die Tagesordnung wird bei der jeweiligen Einladung bekannt gegeben.
Die Einberufung erfolgt je nach Bedarf und mindestens 2 Wochen vor der Sitzung. In dringenden Fällen kann die Einberufung auch telefonisch erfolgen.
Die Sitzungen des Präsidiums, des Regionsvorstandes, des Verbandsrates und der Kommissionen sind nicht öffentlich.
Eine Sitzung muss durchgeführt werden, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
§ 2 Leitung
Die Sitzungen werden vom Präsidenten bzw. vom Regionsvorsitzenden oder den Vorsitzenden der Kommissionen, im Falle der Verhinderung von den Stellvertretern geleitet
§ 3 Beschlussfähigkeit
Die Sitzungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden und wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
§ 4 Anträge
Anträge sind schriftlich so rechtzeitig vorzulegen, dass sie mit der Einladung versandt werden können.
Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet das Gremium.
§ 5 Niederschrift
Über den Verlauf der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
Alle Mitglieder erhalten eine Abschrift der Niederschrift. Die Niederschrift gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich von einem Sitzungsteilnehmers Einspruch erhoben worden ist.
Teil C - Organe, Gremien und Beauftragte
§ 1 Allgemeines
Alle Präsidiumsmitglieder, der Geschäftsführer, die Kommissionsvorsitzenden und Beauftragten im LVRR haben das Recht zur Erledigung ihrer Aufgaben Dritte heranzuziehen. Sollte dies mit Kosten für den Verband verbunden sein, so ist vorher die Zustimmung des Vizepräsidenten Finanzen einzuholen.
§ 2 Verbandstag
Der Verbandstag beschließt als das höchste Entscheidungsgremium die Richtlinien für die Arbeit des Verbandes, führt die Satzungsgemäßen Wahlen durch und nimmt auf Antrag Änderungen der Satzung vor. Er greift dort ein, wo die Belange des Verbandes dies erfordern.
§ 3 Verbandsrat
Der Verbandsrat ist das höchste Entscheidungsgremium des Verbandes zwischen den Verbandstagen. Tagungen des Verbandsrates finden in der Regel zwei Mal im Jahr statt, vornehmlich im I. und IV. Quartal eines Jahres. Dem Verbandsrat obliegt die Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht dem Verbandstag vorbehalten sind. In den Jahren, in denen kein Verbandstag stattfindet, nimmt er den Rechenschaftsbericht des Präsidiums entgegen, nimmt die Entlastung des Präsidiums nach Vorlage des Haushaltsabschlusses vor und genehmigt den Haushaltsplan. Die Einstellung des Geschäftsführers ist vom Verbandsrat zu bestätigen.
§ 4 Präsidium
Das Präsidium übt die verbandspolitische Richtlinienkompetenz aus und nimmt die Steuerungsfunktion in der Verbandsarbeit nach den Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen wahr. Das Präsidium ist an die Beschlüsse des Verbandstages und des Verbandsrates gebunden. Das Präsidium (in diesem Fall ohne Stimmrecht Geschäftsführer) nimmt die Einstellung und Entlassung des hauptamtlich angestellten Geschäftsführers vor.
Die einzelnen Präsidiumsmitglieder werden in ihrem Sachgebiet, im Rahmen der Präsidiumsbeschlüsse, an die sie gebunden sind, selbständig tätig. Über die Ergebnisse ihrer Arbeit informieren sie das Präsidium.
Dem Präsidium obliegen im Wesentlichen folgende Hauptaufgaben:
- Vorgabe und Vertretung der politischen Zielsetzung des Verbandes
- Vorgabe der inhaltlichen Schwerpunkte der Legislaturperiode
- Controlling des Geschäftsführers und der Kommissionen
- Berufung der Beauftragten
- Repräsentationsaufgaben
Beratung und Freigabe Jahresabschluss und Haushaltsplan zur Vorlage bei Verbandsrat bzw. Verbandstag.
§ 5 Aufgaben der Mitglieder des Präsidiums
Präsident:
Der Präsident repräsentiert den Verband gegenüber seinen Mitgliedern und nach außen, insbesondere gegenüber deutschen und internationalen Sportverbänden und Institutionen sowie gegenüber staatlichen und kommunalen Behörden.
Der Präsident leitet den Verbandstag, die Sitzungen des Verbandsrates und des Präsidiums nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Er ist für die Zusammenarbeit im Präsidium verantwortlich. Bei Verhinderung wird er durch ein anderes Präsidiumsmitglied vertreten.
Er ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Verbandes.
Vizepräsident Regionen (Stellvertreter des Präsidenten):
Der Vizepräsidenten Regionen vertritt die Interessen der Regionen im Präsidium, unterstützt den Präsidenten bei der Durchführung seiner Aufgaben und vertritt ihn bei einer Verhinderung.
Vizepräsident Finanzen:
Der Vizepräsident Finanzen verwaltet das Verbandsvermögen und leitet die Wirtschafts- und Kassengeschäfte des Verbandes nach den Bestimmungen der LVRR-Finanzordnung. Ihm obliegt die Erledigung aller Finanz- und Liegenschafts-Angelegenheiten, sowie die Erstellung des Haushaltsvorschlags und die Überwachung und Abwicklung des Haushaltsplanes und des Zahlungsverkehrs gemeinsam mit der Geschäftsführung.
Vizepräsident Sport:
Der Vizepräsident Sport ist zuständig für die Förderung und Durchführung des Leistungssports, der Wettkampforganisation, des Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssports. Er entwickelt Konzepte und Maßnahmen und überwacht deren Umsetzung. Er vertritt den Verband in allen Fragen seiner Sachgebiete gegenüber deutschen und internationalen Sportverbänden und Institutionen oder entsendet den jeweils zuständigen Beauftragten.
Der Vizepräsident Sport ist Mitglied in allen Kommissionen. Er koordiniert deren Arbeit und vertritt die Ergebnisse gegenüber dem Präsidium.
Geschäftsführer:
Der Geschäftsführer wird zur Einstellung vom Präsidium vorgeschlagen. Die Einstellung ist vom Verbandsrat zu bestätigen.
Der Geschäftsführer leitet die Verbandsgeschäftsstellen und führt die Geschäfte des Verbandes auf der Grundlage der Beschlüsse des Präsidiums in enger Zusammenarbeit mit dem Präsidenten. Er übt die Fachaufsicht über die hauptamtlichen Angestellten aus.
Er ist zeichnungsberechtigt für die der Geschäftsstellen zur selbständigen Erledigung übertragenen Aufgaben. Er ist berechtigt, im Auftrag des Präsidiums oder einzelner Präsidiumsmitglieder Verhandlungen zu führen.
Der Geschäftsführer kann hauptamtliche Mitarbeiter der Geschäftsstellen im Rahmen des Haushaltsplanes, in Absprache und nach Zustimmung des Präsidiums einstellen und entlassen.
Der Geschäftsführer organisiert die Sitzungen des Verbandstages, des Verbandsrates und des Präsidiums vor.
§ 6 Kassenprüfer
Die Wahl der zwei Kassenprüfer und ihrer zwei Stellvertreter sollte so erfolgen, dass jeweils nur ein Kassenprüfer wegen nicht möglicher Wiederwahl ausscheidet. Die Prüfung hat rechtzeitig vor der Frühjahrssitzung des Verbandsrates zur erfolgen.
§ 7 Rechtsausschuss
Der Verbandsrechtsausschuss tagt in der Zusammensetzung Vorsitzender sowie je einem Beisitzer aus allen Regionen oder im Verhinderungsfall deren Vertreter.
Der Vorsitzende des Rechtsausschusses informiert den Präsidenten, den Geschäftsführer und den Beauftragten für Rechtsangelegenheiten über die Einleitung und den Verlauf sämtlicher Verbandsgerichtsverfahren.
§ 8 Kommissionen
Kommission Leistungssport
Leiter: Vorsitzender der Kommission Leistungssport
Mitglieder:
Vizepräsident Sport
Der leitende Landestrainer
Die Landestrainer
Der Beauftragte für Talentsuche und -förderung
Der Beauftragte für Lehrwesen Leistungssport
1 Vertreter der Regionen
1 Aktiven Sprecher
Kommission Kinder-, Jugend- und Schulsport
Die Kommission Kinder-, Jugend- und Schulsport bildet gleichzeitig den Jugendausschuss
Leiter: Vorsitzender der Kommission Kinder-, Jugend- und Schulsport
Mitglieder:
Vizepräsident Sport
Beauftragter für die Zusammenarbeit Schule und Verein
Beauftragter für Kinderleichtathletik (KILA)
Beauftragter für Talentsuche und -förderung
Beauftragter für Jugendwettkampfwesen
die Jugendsprecher der Regionen
Kommission Wettkampforganisation
Leiter: Vorsitzender der Kommission Wettkampforganisation
Mitglieder:
Vizepräsident Sport
Beauftragter für Kampfrichterwesen
Beauftragter für Senioren
Beauftragter für Statistik
Beauftragter für Mehrkampf
Beauftragter für Jugendwettkampfwesen
1 Vertreter je Region
1 Aktivensprecher
1 Jugendsprecher
1 Seniorensprecher
Kommission für Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport
Leiter: Vorsitzender der Kommission Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport
Mitglieder:
Vizepräsident Sport
Beauftragter für Lehrwesen Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport
Beauftragter für Laufen, Walking und Nordic Walking
1 Vertreter je Region
1 Jugendsprecher
1 Seniorensprecher
§ 9 Kommissionsvorsitzende und Beauftragte
Ist die Position eines Vorsitzenden einer Kommission nicht besetzt, so fallen deren Aufgaben in die Verantwortung des Vizepräsidenten Sport.
Vorsitzender der Kommission Leistungssport:
Der Vorsitzende der Kommission Leistungssport ist zuständig für die Förderung und Durchführung des Leistungssports. Er entwickelt Konzepte und Maßnahmen und überwacht deren Umsetzung. Er übt die Fachaufsicht gegenüber den Verbands-, Stützpunkt- und Landestrainern aus. Die Fachaufsicht wird im Regelfall durch den Leitenden Landestrainer im Auftrag des Vorsitzenden der Kommission Leistungssport wahrgenommen.
Vorsitzender der Kommission Kinder-, Jugend- und Schulsport:
Der Vorsitzende der Kommission Kinder-, Jugend und Schulsport ist zuständig für die sportliche Förderung der Kinder- und Jugendlichen im Verband, ihren Schutz, die Schaffung von Möglichkeiten des Mitgestaltens und die Wahrung ihrer Interessen. Zusammen mit seinem Team fördert und koordiniert er KILA-Veranstaltungen und unterstützt die Zusammenarbeit von Schulen und Vereinen. Er koordiniert die Aufstellung der Verbandsmannschaften im Jugendbereich und die Entsendung zu Kinder- und Jugendlagern.
Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Thema sexualisierte Gewalt.
Vorsitzender der Kommission Wettkampforganisation:
Der Vorsitzende der Kommission Wettkampforganisation ist zuständig für das Wettkampfwesen des Verbandes. Er ist für die Vergabe und Durchführung der Meisterschaften (ab Verbandsmeisterschaften) im Verbandsgebiet zuständig und koordiniert das gesamte Wettkampfwesen.
Gemeinsam mit der Geschäftsführung ist er für die Aufstellung des Terminkalenders in seinem Sachgebiet zuständig.
Vorsitzender der Kommission Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport:
Der Vorsitzende der Kommission Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport ist zuständig für die Förderung und Durchführung des Sportangebotes des Verbandes, welches nicht unmittelbar dem Leistungssport zuzuordnen ist. Er entwickelt Konzepte und Maßnahmen und überwacht deren Umsetzung. Wichtige Aufgabenfelder sind u.a. die Laufveranstaltungen sowie die Lauf-, Walking- und Nordic-Walking-Treffs.
Beauftragte können benannt werden:
Ist die Position eines Beauftragten nicht besetzt, so sind deren Aufgaben nicht automatisch von der Geschäftsstelle zu übernehmen. Bis zur Besetzung der Position ruhen deren Aufgaben.
Beauftragter für Seniorensport:
Der Beauftragte für Seniorensport ist zuständig für die Förderung und Durchführung des Seniorensports im Verbandsgebiet. Er entwickelt Konzepte und Maßnahmen und überwacht deren Umsetzung. Er ist insbesondere für die ständige Überarbeitung und Aktualisierung des Wettkampfangebotes zuständig.
Beauftragter für Lehrwesen Leistungssport:
Der Beauftragte für Lehrwesen Leistungssport ist gemeinsam mit den Landestrainern zuständig für die Förderung und Durchführung des Lehrgangsangebotes des Verbandes im Bereich Leistungssport nach Maßgabe der Lehrordnungen des DLV und LVRR. Er entwickelt Konzepte und Maßnahmen und überwacht deren Umsetzung.
Beauftragter für Lehrwesen Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport:
Der Beauftragte für Lehrwesen Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport ist zuständig für die Förderung und Durchführung des Lehrgangsangebotes des Verbandes im Bereich Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport nach Maßgabe der Lehrordnungen des DLV und LVRR. Er entwickelt Konzepte und Maßnahmen und überwacht deren Umsetzung.
Beauftragter für Rechtsangelegenheiten:
Der Beauftragte für Rechtsangelegenheiten berät den LVRR in rechtlichen Angelegenheiten. Er vertritt den Verband bei Rechtsstreitigkeiten und vor dem Rechtsausschuss des DLV und des Verbandsrechtsausschusses. Er ist in diesen Angelegenheiten besonderer Vertreter im Sinne des §30 BGB.
Beauftragter für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit:
Der Beauftragte für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist zuständig für die gesamte Öffentlichkeitsarbeit des Verbandes. Er ist Kontaktperson des Verbandes zu den Medien und gibt eigenverantwortlich die Pressemitteilungen des Verbandes heraus. Gemeinsam mit der Geschäftsführung ist er für die Inhalte der Publikationen und der Homepage des Verbandes zuständig. Die Kommunikation mit der Öffentlichkeit ist mit ihm abzustimmen.
Beauftragter für Marketing:
Der Beauftragte für Marketing hat die Aufgabe, den LVRR in allen Fragen des Marketings zu beraten. Er wirkt mit bei der Erarbeitung von Konzepten für die Vermarktung des Verbandes, bei der Erarbeitung von Sponsoring-Konzepten und bei der Gewinnung von Sponsoren.
Beauftragter für das Kampfrichterwesen:
Er koordiniert das gesamte Kampfrichterwesen im Verbandsgebiet und unterstützt die Verbandsveranstaltungen. In Zusammenarbeit mit den Beauftragten für das Lehrwesen ist er zuständig für die gesamte Aus- und Fortbildung der Kampfrichter. Er ist zuständig für die Gewinnung neuer Kampfrichter.
Beauftragter für Schulsport:
Er ist in Zusammenarbeit mit dem Kommissionsvorsitzenden Kinder-, Jugend und Schulsport zuständig für die Kontaktaufnahme mit den Schulen und in Zusammenarbeit mit den Beauftragten für das Lehrwesen für die Aus- und Weiterbildung von Lehrpersonen. Er erstellt Konzepte für die Weiterentwicklung der Kooperationen Schule - Verein und berät und unterstützt die Mitgliedsvereine des Verbandes bei der Durchführung von Kooperationen, bei der Talentsichtung und Förderung in den Schulen.
Beauftragter für Mehrkampf:
Er vertritt die Belange des Mehrkampfes und der Mannschaftswettkämpfe beim Verband. Er entwickelt Konzepte zur Stärkung des Mehrkampfs und der Mehrkampfwettbewerbe.
Beauftragter für Jugendwettkampfwesen:
Er vertritt die Interessen des Jugendwettkampfwesens. Er arbeitet eng mit dem Kommissionsvorsitzenden Kinder-, Jugend und Schulsport sowie dem Vorsitzenden der Kommission Wettkampforganisation zusammen, mit Letzterem, insbesondere was die Terminkoordination im Jugendbereich angeht.
Beauftragter für Statistik:
Er ist verantwortlich für die Erstellung der jährlichen Bestenlisten, der Ehrentafeln des Verbandes sowie weiteren Statistiken.
Beauftragter für Jugendbreitensport:
Er vertritt die Interessen des Jugendbreitensports. Er arbeitet eng mit dem Kommissionsvorsitzenden Kinder-, Jugend und Schulsport sowie dem Beauftragen für Breiten- und, Freizeitsport zusammen.
Beauftragter für Talentsichtung und –Förderung:
Er leitet die Talentfördergruppe und organisiert die einzelnen Lehrgänge. Er erarbeitet gemeinsam mit dem Kommissionsvorsitzenden Kinder-, Jugend und Schulsport und den Landestrainern Konzepte für die Talentsichtung und -Förderung unter Berücksichtigung des Kadersystems. Er ist in diesem Bereich Ansprechpartner für die Vereine.
Beauftragter für Laufen, Walking und Nordic Walking:
Der Beauftragte für Laufen, Walking und Nordic Walking koordiniert gemeinsam mit den Beauftragten für die stadionferne Leichtathletik in den Regionen die Laufveranstaltungen im LVRR und sorgt für die Einhaltung der DLV-/LVRR-Regularien. Gemeinsam mit dem Vorsitzenden der Kommission Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport wirkt er bei der Erstellung des Laufkalenders mit.
Er ist zuständig für alle Angelegenheiten des Bereichs Lauf- und Walking- und Nordic Walking-Treffs. In Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden der Kommission Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport und dem Beauftragten für Lehrwesen Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport ist er für die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten verantwortlich.
Er ist zuständig für alle Angelegenheiten des Bereichs Nordic-Walking und Walking. In Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden der Kommission Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport und dem Beauftragten für Lehrwesen Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport ist er für die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten verantwortlich.
Beauftragter für Gesundheitssport:
Er ist zuständig für alle Angelegenheiten des Bereichs Gesundheitssport. In Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden der Kommission Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport und dem Beauftragten für Lehrwesen Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport ist er für die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten verantwortlich.
Beauftragter für Dopingprävention:
Er ist zuständig für alle Angelegenheiten des Anti-Doping Kampfes. Er organisiert Maßnahmen zur Prävention. Er ist Ansprechpartner für den DLV und die Vereine und Athleten des LVRR zu allen Fragen der Dopingprävention und des Anti-Dopings.
Beauftragter gegen jede Form von Gewalt:
Beauftragter für Inklusion, Integration und Gleichstellung:
Ethikbeauftragter:
Beauftragter für Datenschutz:
§ 10 Arbeitsgruppen
Das Präsidium kann unter Festlegung des jeweiligen Aufgabenkatalogs für bestimmte Bereiche Arbeitsgruppen einrichten und bestellt dazu einen Arbeitsgruppenleiter, der die Zusammensetzung der Arbeitsgruppe selbst bestimmt. Jeder Arbeitsgruppe soll nach Möglichkeit ein Vertreter der Regionen angehören. Der Arbeitsgruppenleiter legt das Ergebnis der Arbeitsgruppe dem Präsidium zur Entscheidung vor.
§ 11 Inkrafttreten
Die Ordnung tritt durch Beschluss des Verbandstages am 08.03.2025 in Kraft.