Satzung des LVRR

Satzung des

Leichtathletik-Verbandes Rheinhessen-Rheinland (LVRR)

Präambel

Die Leichtathletikverbände in Rheinland-Pfalz arbeiten seit vielen Jahren vertrauensvoll in der Arbeitsgemeinschaft der Leichtathletikverbände in Rheinland-Pfalz zusammen und beabsichtigen diese Zusammenarbeit auf allen Ebenen weiter zu vertiefen.

In einem ersten Schritt fusionieren deshalb die bisherigen Leichtathletikverbände Rheinhessen und Rheinland zum Leichtathletik-Verband Rheinhessen-Rheinland (LVRR).

Der LVRR sieht sich selbst in einer Übergangsphase zu einem zukünftigen Leichtathletikverband Rheinland-Pfalz.

Der LVRR ist deshalb gerne bereit die notwendigen Gespräche mit weiteren Leichtathletikverbänden bzw. deren Mitgliedern mit dem Ziel der Bildung eines Leichtathletikverbandes Rheinland-Pfalz aufzunehmen, auch mit der Perspektive der Bildung eines gemeinsamen Leichtathletikverbandes von Rheinland-Pfalz und dem Saarland.

Bei alleiniger Verwendung der männlichen Sprachform in der Satzung und in auf Grund der Satzung erlassenen Ordnungen ist immer gleichzeitig die weibliche und diverse Form gemeint.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Leichtathletik-Verband Rheinhessen-Rheinland (LVRR) ist eine Organisation der Leichtathletik treibenden Vereine im Bundesland Rheinland-Pfalz der Bundesrepublik Deutschland. Sie vereint die Leichtathleten der ehemaligen Leichtathletik-Verbände Rheinhessen und Rheinland.

2. Er ist Mitglied im Deutschen Leichtathletik-Verband (DLV), im Süddeutschen Leichtathletik-Verband (SLV), im Landessportbund Rheinland-Pfalz (LSB RLP), im Bildungswerk Sport des LSB RLP und in den Sportbünden Rheinhessen und Rheinland, sowie der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) der Leichtathletikverbände in Rheinland-Pfalz.

3. Er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Mainz.

4. Der LVRR soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins: Leichtathletik-Verband Rheinhessen-Rheinland e.V.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Grundsätze und Aufgaben

1. Der LVRR ist eine Organisation im Bundesland Rheinland-Pfalz zur Pflege und Förderung des Sports, insbesondere der Leichtathletik in allen ihren Ausprägungen.

2. Der LVRR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Der LVRR bekennt sich zu einem humanistisch geprägten Menschenbild.

Dazu gehört:

- der Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität;

- das entschiedene Entgegentreten rassistischer, verfassungs- und fremdenfeindlicher Bestrebungen, sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist;

- im Besonderen die Verpflichtung zum Schutz von Kindern;

- die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und die Inklusion;

- die Bekämpfung jeder Art von Manipulation im Sport.

4. Der LVRR hat folgende Aufgaben:

  4.1. Einheitliche Ausrichtung der Leichtathletik im Gebiet des LVRR in Übereinstimmung mit den Zielen, Regeln und Bestimmungen des Deutschen Leichtathletik-Verbandes (DLV).

  4.2. Förderung der Leichtathletik durch Unterstützung und Koordinierung der sportbezogenen Interessen aller Mitgliedsvereine und deren in der Leichtathletik tätigen Aktiven (in den Altersabstufungen gemäß der Deutschen Leichtathletikordnung (DLO)).

  4.3. Förderung, Schulung und Betreuung der leistungsorientierten Talente und die Entwicklung entsprechender trainingspädagogischer Konzepte verschiedener Zielgruppen. Die Ziele und Aufgaben der Nachwuchsarbeit sind in der Jugendordnung im Detail festgelegt.

  4.4. Festlegung der Termine für die Verbandsveranstaltungen.

  4.5. Die Ausrichtung der Verbandsmeisterschaften und der im Verbandsgebiet stattfindenden Rheinland-Pfalz Meisterschaften, der Deutschen- und Süddeutschen-Meisterschaften, von Länder- und Vergleichskämpfen in Verbindung mit den örtlichen Ausrichtern,

  4.6. Übungs- bzw. Wettkampfangebote auf dem Gebiet des nicht olympischen Wettkampf-, des Gesundheits- und Präventions- sowie Freizeitsports anzubieten und zu entwickeln.

  4.7. Führung der alljährlichen Bestenlisten.

  4.8. Vertretung der Leichtathletik im Deutschen Leichtathletik-Verband (DLV), im Süddeutschen Leichtathletik-Verband (SLV), im Landessportbund Rheinland-Pfalz (LSB RLP), im Bildungswerk Sport des LSB RLP und in den Sportbünden Rheinhessen und Rheinland.

  4.9. Überwachung des leichtathletischen Sportbetriebs im Gebiet des LVRR.

  4.10. Entscheidung in Streitfällen zwischen Untergliederungen des Verbandes.

  4.11. Pflege und Förderung jugendsportlicher und jugendpflegerischer Arbeit im Verband.

  4.12. Aus-, Fort- und Weiterbildung im sportlichen und organisatorischen Bereich.

5. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Näheres regelt § 8.16 und § 16.

6. Mitglieder erhalten bei Ausscheiden aus dem Verband oder dessen Auflösung keine Beitragsanteile zurück und haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbands.

7. Der Verband erkennt den Anti-Doping-Code des DLV einschließlich aller Anhänge ausdrücklich an und unterwirft sich diesbezüglich für seine Mitglieder der Strafgewalt des DLV.

 

§ 3 Jugendpflege

Der Verband ist bestrebt, die Leichtathletik Jugend Rheinhessen-Rheinland (LJRR) und die ihr angeschlossenen Vereine bei der ihnen obliegenden jugendpflegerischen Arbeit im Rahmen der Jugendordnung des LVRR und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Jugendordnung des DLV nach Kräften zu unterstützen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder sind die Leichtathletik-Vereine bzw. Leichtathletik-Abteilungen von Mehrspartenvereinen im Verbandsgebiet, die dem LSB RLP und bzw. oder einem der zwei Sportbünde angehören und diesen Leichtathleten gemeldet haben.

2. Die Meldung in der jährlichen Bestandserhebung gilt als Beitrittserklärung.

3. Zur Erfüllung der Aufgaben des LVRR werden Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen erhoben. Grundlage für die Berechnung der Beitragszahlung sind die zum Jahresanfang an die Sportbünde gemeldeten Mitgliederzahlen der Mitgliedsvereine. Über die Art und die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet der Verbandstag.

4. Eine Umlage kann dann beschlossen werden, wenn der Verband einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist (z. B. nicht vorhersehbare Verschuldung des Vereins, Finanzierung eines Projekts oder größere Aufgaben).

5. Die Höhe einer Umlage wird auf das Doppelte des Jahresmitgliedsbeitrages begrenzt. Über die Art und die Höhe der Gebühren entscheidet das Präsidium.

6. Die Mitgliedschaft endet durch

- Austritt

- Ausschluss aus dem LVRR

- Löschung aus dem Vereinsregister

- Fehlende Mitgliedermeldung bei den Sportbünden

- Aberkennung der Gemeinnützigkeit

7. Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem LVRR abzugeben.

8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn

- es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen, Gebühren oder Strafen in Verzug ist.

- es sich eines groben oder wiederholten Verstoßes gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des LVRR oder gegen die Regelungen eines Verbandes, dem der LVRR als Mitglied angehört schuldig gemacht hat.

- es sich unehrenhaft verhalten hat oder das Ansehen des LVRR oder eines Verbandes, dem der LVRR als Mitglied angehört, durch Äußerungen oder Handlungen herabgesetzt oder geschädigt haben.

Vor dem Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen schriftlich unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per eingeschriebenen Brief zuzustellen.

Gegen den Ausschluss ist eine Beschwerde beim Rechtsausschuss des LVRR innerhalb vier Wochen ab Zustellung zulässig.

9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.

10. Die Vereine regeln ihre Angelegenheiten selbstständig in Übereinstimmung mit dieser Satzung, zu deren Anerkennung sie sich mit der Beitrittserklärung verpflichten.

 

§ 5 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind

- der Verbandstag

- der Verbandsrat

- das Präsidium

- die Kassenprüfer

- die Schlichter

- der Rechtsausschuss

 

§ 6 Verbandstag

1. Der Verbandstag beschließt die Richtlinien und Ausführungsbestimmungen für die gesamte Arbeit des Verbandes, führt die satzungsgemäßen Wahlen durch und nimmt, falls erforderlich, Änderungen der Verbandssatzung vor. Der Verbandstag kann Ordnungen beschließen, ändern und aufheben.

2. Der ordentliche Verbandstag soll alle vier Jahre im letzten Quartal des Jahres stattfinden.

3. Voraus gehen die Regionstage, die alljährlich stattfinden sollen. Zur Durchführung der dem LVRR obliegenden Aufgaben wird das Verbandsgebiet in Regionen – nicht Organe des LVRR- eingeteilt.

4. Zum ordentlichen Verbandstag muss das Präsidium

- wenigstens sechs Wochen vorher, unter Bekanntgabe

- des Zeitpunktes,

- des Ortes und

- der Tagesordnung

- schriftlich (Briefpost, E-Mail und Homepage)

einladen.

5. Das Präsidium oder der Verbandsrat können einen außerordentlichen Verbandstag einberufen, wenn das Interesse des LVRR dies erfordert.

Es muss ihn auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens 1/3 der Mitgliedsvereine hin einberufen.

6. Zum außerordentlichen Verbandstag muss das Präsidium

- wenigstens zwei Wochen vorher, unter Bekanntgabe

- des Zeitpunktes,

- des Ortes und

- der Tagesordnung

- schriftlich (Briefpost, E-Mail und Homepage)

einladen.

7. Beim Verbandstag sind stimmberechtigt:

- Die in den Regionstagen gewählten Delegierten.

- Die Mitglieder des Präsidiums.

- Die Kommissionsvorsitzenden.

- Die Beauftragten.

8. Einzelheiten der Wahl der Delegierten regeln §15 dieser Satzung, sowie die Geschäftsordnung.

9. Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Vertreter beschlussfähig.

10. Anträge zum ordentlichen Verbandstag müssen spätestens vier Wochen vorher schriftlich und mit Begründung beim Präsidium eingereicht werden. Der Eingang ist dem Antragsteller zu bestätigen. Eingehende Anträge müssen bis zwei Wochen vor dem Verbandstag bekannt gegeben werden.

11. Antragsberechtigt sind

- Vereine,

- Regionen und

- Organe des Verbandes.

12. Ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, über deren Aufnahme in die Tagesordnung der Verbandstag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen entscheidet.

Als Dringlichkeitsanträge können nur solche Beschlussgegenstände behandelt werden, bei denen eine entsprechende Begründung vom Antragsteller vorgetragen wird, aus der sich vor allem die Umstände der Dringlichkeit und die Bedeutung des Antrages ergeben.

Satzungsänderungsanträge sind als Dringlichkeitsanträge nicht statthaft.

13. Wahlen des Verbandstages werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Bei mehreren Vorschlägen ist die Person gewählt, welche die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so erfolgt im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Diese Reglung findet ebenfalls Anwendung auf Beschlussfassungen.

14. Satzungsänderungen müssen mit zwei Drittel, die Auflösung des LVRR mit drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Das Präsidium wird vom Verbandstag ermächtigt, eventuelle redaktionelle Änderungen oder Klarstellungen am Satzungstext sowie Änderungsvorgaben, die sich im Rahmen des Eintragungsverfahrens beim Registergericht oder seitens des Finanzamtes ergeben, in eigener Verantwortung - ohne erneute Beschlussfassung des Verbandstages - vorzunehmen. Die Änderungen sind dem Verbandstag zur Kenntnis zu geben

15. Der Verbandstag wählt mit absoluter Mehrheit, ohne die Stimmen des Präsidiums, für die Dauer von vier Jahren die Mitglieder des Präsidiums, mit Ausnahme des Geschäftsführers.

16. Der Verbandstag wählt darüber hinaus, für die Dauer der Wahlperiode, die Mitglieder des Rechtsausschusses, die Schlichter und Mitgliederbeauftragten und die Kassenprüfer.

17. Die Gewählten bleiben über die Wahlperiode hinaus bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied eines dem LVRR angeschlossenen Vereins, sofern es nicht eine hauptamtliche Tätigkeit im LVRR ausübt.

18. Über Beschlüsse des Verbandstages ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

19. Die Beschlüsse/Das Protokoll sind/ist in den Bekanntmachungsorganen des LVRR zu veröffentlichen.

 

§ 7 Verbandsrat

1. Der Verbandsrat übt die Rechte des Verbandstages zwischen den Verbandstagen aus. Er ist ermächtigt, Unstimmigkeiten im Wortlaut der Satzung zu beseitigen sowie Änderungen, die aufgrund etwaiger Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, vorzunehmen.

2. Der Verbandsrat kann Ordnungen beschließen, ändern und aufheben.

3. Der Verbandsrat ist nicht ermächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen.

4. Der Verbandsrat tagt zweimal jährlich, vornehmlich im I. und IV. Quartal eines Jahres.

5. Der Verbandsrat besteht aus dem Präsidium, den Kommissionsvorsitzenden, den Beauftragten und je drei Vertretern aus den Regionen. Von diesen drei Vertretern muss einer zur Zeit seiner Wahl jünger als 27 Jahre sein. Sollte sich kein geeigneter Kandidat finden, so ist die Region nur mit zwei Vertretern im Verbandsrat vertreten.

6. Der Präsident leitet den Verbandsrat, näheres regelt die Geschäftsordnung.

7. Dem Verbandsrat obliegt die Kontrolle des Präsidiums.

8. Der Verbandsrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  8.1. in den Jahren, in denen kein Verbandstag stattfindet, über den Haushaltsplan zu beraten und Beschlüsse zum Haushaltsplan zu fassen,

  8.2. das Präsidium in den Jahren, in denen kein Verbandstag stattfindet, zu entlasten,

  8.3. er schlägt dem Verbandstag die Kandidaten für die Wahl des Präsidiums mit Ausnahme des Geschäftsführers vor,

  8.4. auf Vorschlag seitens des Präsidiums beschließt er über die Aufnahme des Geschäftsführers als stimmberechtigtes Präsidiumsmitglied,

  8.5. er berät das Präsidium in allen wichtigen Angelegenheiten des Verbandes.

9. Der Verbandsrat kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Brief oder per E-Mail fassen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verbandsrates teilnehmen. Für die erforderliche Mehrheit der Beschlussfassung gelten die allgemeinen Regelungen dieser Satzung über die Beschlussfassung.

 

§ 8 Präsidium

1. Das Präsidium besteht aus

- dem Präsidenten,

- dem Vizepräsidenten Regionen (stellvertretender Präsident),

- dem Vizepräsidenten Finanzen,

- dem Vizepräsidenten Sport

Der Geschäftsführer kann stimmberechtigtes Mitglied des Präsidiums sein. Hierfür ist der Geschäftsführer dem Verbandsrat für das Präsidiumsamt per Präsidiumsbeschluss vorzuschlagen.

2. Im Präsidium sollen alle Regionen vertreten sein.

3. Der Vizepräsident Regionen ist einer der Vorsitzenden der Regionen.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident Regionen, der Vizepräsident Finanzen sowie der Geschäftsführer. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verband gemeinsam. Im Innenverhältnis gilt, dass eine Vertretung ohne den Präsidenten nur bei dessen Verhinderung zulässig ist.

5. Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der Verbandsrat auf Vorschlag des Präsidiums ein volljähriges Mitglied eines dem LVRR angeschlossenen Vereins, bis zur Neuwahl beim nächsten Verbandstag mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Präsidiumsmitglieds betrauen.

6. Scheidet der Präsident aus, wählt das Präsidium mit 2/3 Mehrheit aus den Reihen der Vizepräsidenten für die Dauer von längstens einem Jahr einen kommissarischen Präsidenten.

Spätestens nach Ablauf eines Jahres wird ein Präsident auf Vorschlag des Präsidiums durch Beschluss des Verbandsrates bis zur Neuwahl auf dem nächsten Verbandstag berufen.

7. Scheidet während der Amtszeit ein Kommissionsvorsitzender oder ein Beauftragter aus, ist das Präsidium ermächtigt ein anderes volljähriges Mitglied eines dem LVRR angeschlossenen Vereins zu berufen.

Das gilt nicht für nach der Jugendordnung berufenen Kommissionsvorsitzenden und Beauftragten.

8. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder des Präsidiums ergeben sich aus den Ordnungen.

9. Das Präsidium führt die Geschäfte des Verbandes nach Maßgabe der Satzung, Ordnungen und der Beschlüsse des Verbandstags. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Das Präsidium ist insbesondere für alle sportfachlichen und sportpolitischen Angelegenheiten im Verbandsgebiet zuständig. Das Nähere regeln die Ordnungen des LVRR.

10. Das Präsidium kann für bestimmte Aufgaben Kommissionen einsetzen.

11. Das Präsidium wird vom Präsidenten oder einem von ihm Beauftragten schriftlich oder fernmündlich einberufen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist bei der Einberufung nicht zwingend erforderlich.

12. Präsidiumssitzungen sollen mindestens 1 x pro Quartal stattfinden.

13. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Präsidiumssitzungen. Das Präsidium kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Brief oder per E-Mail fassen, wenn mindestens die Hälfte der im Amt befindlichen Präsidiumsmitglieder teilnehmen. Für die erforderliche Mehrheit der Beschlussfassung gelten die allgemeinen Regelungen dieser Satzung über die Beschlussfassung.

14. Zum Schluss eines Geschäftsjahres sind vom Präsidium ein Geschäftsbericht und ein Jahresabschluss zu erstellen.

15. Das Präsidium legt in Jahren, in denen kein Verbandstag stattfindet, dem Verbandsrat den jährlichen Haushaltsplan zur Genehmigung vor.

16. Das Präsidium erstattet dem Verbandsrat mindestens 1 x pro Halbjahr Bericht über die wirtschaftliche Situation, sowie über wesentliche Entwicklungen in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung des Verbandes.

17. Entschädigung

  17.1. Alle Verbands- und Organfunktionen im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.

  17.2. Bei Bedarf können die Verbands- und Organämter des Verbandes im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.

  17.3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Verbandstätigkeit trifft grds. das Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Verbandstätigkeit des Präsidiums ist der Verbandsrat zuständig.

  17.4. Alle Organmitglieder erhalten im Rahmen der steuerlichen Pauschbeträge einen Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verband entstanden sind, sofern es die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zulassen.

  17.5. Rechtsgeschäfte des bürgerlichen Rechts mit Wirkung für und gegen den Verband gemeinsam mit einem § 26 BGB Vertreter des LVRR abschließen kann;

  17.6. den Verband vor Gerichten, Behörden und den in der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Leichtathletik-Verbandes vorgesehenen Rechtsausschusses allein vertreten kann und zu allen diese Verfahren betreffenden Handlungen, insbesondere zum Verzicht auf Rechte, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sowie zum Abschluss von Vergleichen, befugt ist, unter Berücksichtigung von Ziff.1.

§ 9 Kassenprüfer

1. Der Verbandstag wählt für die Dauer der Legislaturperiode zwei Kassenprüfer, sowie zwei Stellvertreter. Die Kassenprüfer nehmen ihre Aufgaben gemeinsam wahr. Sie sind berechtigt die Wirtschafts- und Kassenführung des LVRR laufend zu überwachen, die Kassenlage und den Jahresabschlussbericht zu prüfen. Sie erstatten dem Verbandstag, in den Jahren zwischen den Verbandstagen dem Verbandsrat, Bericht.

2. Die Kassenprüfer dürfen nicht länger als zwei Wahlperioden hintereinander tätig sein. Dabei findet die Zeit als Stellvertreter keine Berücksichtigung. Bei jedem Verbandstag muss mindestens einer der Kassenprüfer ausscheiden.

 

§ 10 Rechtsausschuss

1. Die Verbandsgerichtsbarkeit wird vom Rechtsausschuss des LVRR nach den Bestimmungen der Rechts- und Verfahrensordnung des DLV (RVO-DLV) ausgeübt.

2. Der Rechtsausschuss soll aus dem Vorsitzenden und je zwei Beisitzern aus jeder Region bestehen. Er wählt aus seinen Reihen einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen über die Befähigung zum Richteramt verfügen und gerichtserfahren sein.

3. Der Rechtsausschuss ist unabhängig. Er kann folgende Ordnungsmaßnahmen aussprechen:

- Ermahnung,

- Auflage,

- Geldbuße,

- befristete oder dauernde Wettkampfsperre von Athleten aus dem LVRR,

- befristete oder dauernde Aberkennung der Fähigkeit zur Ausübung eines Amtes oder einer Funktion im LVRR,

- befristete oder dauernde Sperre eines Vereins, einer Startgemeinschaft oder einer Leichtathletik-Gemeinschaft für den Wettkampfbetrieb im LVRR.

Darüber hinaus kann der Rechtsausschuss dem Präsidium den Ausschluss eines Mitgliedes des LVRR aus dem LVRR empfehlen.

4. Die Entscheidungen der Rechtsausschüsse des DLV und der anderen Landesverbände des DLV sind bindend für den LVRR, seine Organe und seine Mitglieder.

 

§ 11 Schlichtungsverfahren

Die Anrufung des beim LVRR gebildeten Rechtsausschusses ist erst Zulässig, wenn die Beteiligten versucht haben, die streitige Angelegenheit vor einem Schlichter gütlich beizulegen (Vermittlungsversuch). Dies gilt nicht für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Leichtathletik-Verbandes.

Das Schlichtungsverfahren ist in der Schlichtungsordnung geregelt.

 

§ 12 Schlichter und Mitgliederbeauftragte

1. Der Verbandstag wählt für die Dauer der Legislaturperiode zwei Schlichter, sowie zwei Stellvertreter. Kein Schlichter darf Mitglied eines Vereines sein, dem ein anderer Schlichter angehört.

2. Die Schlichter sind auch die Mitgliederbeauftragten des LVRR. Jedes Verbandsmitglied kann sich, ohne dass ihm dabei seitens des Verbandes Kosten entstehen, an die Mitgliederbeauftragten wenden, um Fragen zum Verband und dessen Arbeit klären zu lassen, insbesondere im Sinne der Konfliktprävention.

3. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 13 Besondere Voraussetzungen für das Amt des Mitglieds des Rechtsausschusses und des Schlichters

Mitglieder des Rechtsausschusses und die Schlichter dürfen kein anderes in dieser Satzung vorgesehenes Amt innehaben. Zum Mitglied des Rechtsausschusses und zum Schlichter kann nur gewählt werden, wer das 30. Lebensjahr vollendet hat.

 

§ 14 Kommissionen und Beauftragte

1. Für folgende Aufgabenbereiche werden Kommissionen tätig:

- Leistungssport

- Kinder-, Jugend- und Schulsport

- Wettkampforganisation

- Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport

2. Die Vorsitzenden der Kommissionen und weitere für einzelne Themenfelder Beauftragte können vom Präsidium be- und abberufen werden. Sie sind dem Vizepräsidenten Sport zugeordnet.

3. Die Berufung der Kommissionsvorsitzenden und der Beauftragten muss durch den Verbandsrat bestätigt werden. Sie können zu Sitzungen des Präsidiums hinzugezogen werden, haben dort jedoch kein Stimmrecht. Die Beauftragten arbeiten eigenverantwortlich in Absprache mit dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

4. Das Präsidium bleibt entscheidendes Organ für Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und mit finanzieller Auswirkung. Es kann Entscheidungen der Kommissionen aufheben oder inhaltlich ändern. Gegebenenfalls können die Vorsitzenden der Kommissionen den Verbandsrat anrufen und weitere Personen zur Beratung besonderer Fragen zu den Sitzungen der Kommissionen einladen.

5. Die Abgrenzung der einzelnen Aufgabengebiete, ihre Festlegung, sowie die Besetzung der Kommissionen regelt die Geschäftsordnung des LVRR.

6. Der Beauftragte für Rechtsangelegenheiten wird zum besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellt, mit der Maßgabe, dass er:

 

§ 15 Regionen

1. Zur Durchführung der dem LVRR obliegenden Aufgaben wird das Verbandsgebiet in Regionen eingeteilt.

- Region Koblenz mit den politischen Kreisen bzw. kreisfreien Städten: Ahrweiler, Altenkirchen, Koblenz, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Lahn, Westerwald

- Region Mainz mit den politischen Kreisen bzw. kreisfreien Städten: Alzey-Worms, Bad Kreuznach, Birkenfeld, Mainz, Mainz-Bingen, Worms

- Region Trier mit den politischen Kreisen bzw. kreisfreien Städten: Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Cochem-Zell, Rhein-Hunsrück, Trier, Trier/Saarburg, Vulkaneifel

2. Die Organe der Regionen sind:

- Der Regionstag

- Der Regionsvorstand

3. Der Regionstag setzt sich aus dem Regionsvorstand und den stimmberechtigten Vertretern der Vereine der Region zusammen.

4. Der Regionstag wählt:

- den Regionsvorsitzenden

- den Beauftragten für stadionnahe Leichtathletik

- den Beauftragten für stadionferne Leichtathletik

- den Jugendsprecher

- die Delegierten für den Verbandstag

5. Die Einladung zum Regionstag hat durch den Vorsitzenden des Regionsvorstandes mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe:

- des Zeitpunktes,

- des Tagungsortes und

- der Tagesordnung

- schriftlich (Briefpost, E-Mail und Homepage)

an alle Vereine der Region gemäß der letzten vorliegenden Bestandserhebung des LSB und der Sportbünde zu erfolgen. Die Einladung ist nachrichtlich an die Geschäftsstelle des LVRR zu senden.

6. Auf dem Regionstag sind stimmberechtigt:

- die Mitglieder des Regionsvorstandes mit je einer Stimme, ungeachtet der Zahl der Ämter, die sie bekleiden,

- die Vertreter der Vereine entsprechend der ihnen zustehenden Stimmenzahl, je eine Stimme pro angefangene fünfzig zum Verband gemeldeter eigener Mitglieder

7. Jeder ordnungsgemäß einberufene Regionstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter beschlussfähig.

8. Wahlen erfolgen für die Dauer von vier Jahren, mit Ausnahme des Jugendsprechers; er wird für zwei Jahre gewählt.

9. Regionstage sollen mindestens einmal pro Jahr durchgeführt werden.

10. Einzelheiten über Tagesordnung, Leitung, Wahlen und Anträge enthält die Geschäftsordnung des LVRR.

11. Der Regionsvorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden,

- dem Beauftragten für stadionnahe Leichtathletik

- dem Beauftragten für stadionferne Leichtathletik

- dem Jugendsprecher

12. Dem Regionstag steht es frei, weitere Mitglieder in den Regionsvorstand zu berufen. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Hand ist zulässig.

 

§ 16 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die in der Satzung vorgesehenen Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Ausnahmen regelt § 8, Abs. 16.

 

§ 17 Haftung

Funktionsträger des LVRR haften im Innenverhältnis nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

§ 18 Auflösung des Verbandes

1. Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag kann die Auflösung des LVRR beschließen, wenn die Auflösung als besonderer Punkt der Tagesordnung bekannt gegeben war. Zu diesem Beschluss bedarf es einer ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

2. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Sports.

3. Wird der Verband aufgelöst oder aufgehoben, so hat der Geschäftsführer die laufenden Geschäfte abzuwickeln.

 

§ 19 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbandes werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.

Den Organen des Verbandes und allen Mitarbeitern des Verbandes oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus. Näheres regelt die Datenschutzordnung.

 

§ 20 Bestandteile der Satzung, Ordnungen

1. Satzungsergänzende Ordnungen sind:

- Geschäftsordnung,

- Finanzordnung,

- Jugendordnung,

- Gebührenordnung,

- Schlichtungsordnung,

- Datenschutzordnung

2. Folgende Satzungen und Ordnungen in Ihrer jeweils gültigen Fassung finden Beachtung:

- Internationale Wettkampf Regeln (IWR) der WA

- DLV-Satzung,

- DLV-Leichtathletikordnung (DLO),

- DLV-Jugendordnung (JGO),

- DLV-Rechts- und Verfahrensordnung (RVO-DLV),

- DLV-Kampfrichterordnung (KRO),

- DLV-Lehrordnung (LEO)

- DLV-Gebührenordnung (GBO)

- DLV-Anti-Doping-Code (ADC)

- Nada-Anti-Doping-Code

- Wada-Anti-Doping-Code

- DLV-Ethik-Code

- Satzung des LSB RLP

- Satzung des SB Rheinhessen

- Satzung des SB Rheinland

 

§ 21 Inkrafttreten

Die Satzung tritt durch Beschluss des Verbandstages am 08.03.2025 in Kraft.

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